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15.12.2011: Der Deutsche Bundestag hat in seiner heutigen Sitzung einstimmig (!) in 2. und 3. Lesung das
Mediationsgesetz beschlossen. Gegenüber den bisherigen Entwürfen gab es noch einige Änderungen. Wesentlich sind unter anderem:
- Die Mediation wurde nur "als solche" definiert; die von den Mediationsverbänden kritisierten bisherigen Definitionen, die von der
gerichtlichen Konfliktbewältigung als Bezugsrahmen ausgingen, sind entfallen.
- die Einführung eines sog. zertifizierten Mediators. Die Anforderungen hierzu einschließlich der Übergangsregelungen für bereits praktizierende
Mediatoren werden in einer Rechtsverordnung des Justizministeriums festgelegt. Im Gespräch ist insofern eine Zahl von 120 h Ausbildung.
- Die Bestimmungen zur sog. gerichtsinternen Mediation sind entfallen; gestärkt wurden Güteverhandlungen und Vermittlungsversuche durch einen
ersuchten Richter, die aber nicht als Mediationen bezeichnet werden. Dies bedeutet eine erfreuliche Stärkung der Mediation im Sinne einer umfassenden und vertieften Konfliktbewältigung.
- Geblieben sind die eher weichen Verpflichtungen des Mediators, im Falle einer Einigung darauf hinzuwirken, daß die Beteiligten deren Inhalt und
Grundlagen verstehen. Hiermit sollen überzogene Haftungsrisiken für Mediatoren abgewendet werden.
Nachstehend die offizielle Verlautbarung des Deutschen Bundestages zum Mediationsgesetz:
"Einstimmig hat der Bundestag am 15. Dezember einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Förderung der Mediation und anderer
Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (17/5335, 17/5496) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (17/8058) verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist es, die Mediation und andere Verfahren der
außergerichtlichen Konfliktbeilegung zu fördern, indem unter anderem die Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens durch eine Verschwiegenheitspflicht von Mediatorinnen und Mediatoren geschützt und die
Vollstreckbarkeit von Vereinbarungen, die in Mediationen getroffen wurden, erleichtert wird. Gestrichen hat der Rechtsausschuss die Bestimmungen zur gerichtsinternen Mediation. Um die richterliche Streitschlichtung
von der Mediation abzugrenzen, wurden die bisherigen Modelle der gerichtsinternen Mediation in eine erweitertes Güterichterkonzept überführt und dieses auch auf die Verfahrensordnungen der Arbeits-, Sozial-,
Verwaltungs-, Paten-, Marken- sowie Finanzgerichte ausgedehnt. Die Anforderung an Grundkenntnisse und Kernkompetenzen eines Mediators wurden präzisiert, die Bezeichnung „zertifizierter Mediator" und die
Voraussetzungen dafür gesetzlich verankert. Die Bundesregierung muss dem Bundestag fünf Jahre nach Inkrafttreten über die Erfahrungen mit diesem Gesetz berichten."
Der genaue Wortlaut des verabschiedeten Gesetzes steht unter folgendem Link:
Das vom Bundestag verabschiedete Gesetz muss nun noch den Bundesrat passieren.
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12.01.2011: Die Bundesregierung hat heute den
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (Mediationsgesetz) beschlossen (vgl. u.a. die SIMK-Stellungnahme). Das Gesetz und die Mediation werden die Streitkultur in Deutschland verändern. Kernpunkte des Gesetzentwurfes sind:
Der Gesetzentwurf sieht (noch) keine Zulassungsvorschriften für Mediatoren vor, so dass sich auf dem Markt zahlreiche selbsternannte und
schlecht ausgebildete Mediatoren tummeln können, ohne dass dies der (potentielle) Nutzer von Mediationsdienstleistungen immer erkennen kann. Allerdings werden Mediatoren in dem Gesetz zu Aus- und
Fortbildungen verpflichtet. Die Bundesregierung unterstützt ein privates System der Kammern und Verbände in dem Personen, die die Mediatorentätigkeit ausüben wollen, eine Art Gütesiegel
erhalten. Bislang sind die gemeinsamen Zertifizierungskriterien der drei Fachverbände BAFM, BM und BMWA das einzige verlässliche Gütekriterium (vgl. Trenczek "Gute Mediatoren - Zur Fachlichkeit von Konfliktvermittlern", Zeitschrift für Konfliktmanagement 2008, 16 ff.) . (Quelle: Pressmeldung des bundejustizministeriums v. 12.01.2011)
22./24.10.2010: Akzeptanz der Mediation in Deutschland Eine außergerichtliche Schlichtung bei Streitfragen durch einen Vermittler
hält - laut einer im Auftrag der Roland Rechtsschutzversicherung durchgeführten Allensbach-Umfrage - fast jeder Zweite für
erfolgversprechend. 48 % der Bürger meinen, dass sich durch eine Mediation viele Streitigkeiten beilegen lassen. Von Personen, die schon einmal vom Mediationsverfahren gehört haben, glauben dies sogar 58 % Dass sich das freiwillige Verfahren besser eignet als ein Gerichtsverfahren, finden viele Menschen der Befragung zufolge besonders bei einer Auseinandersetzung unter Nachbarn (87 % der Verletzung von Persönlichkeitsrechten (76 % oder im Sorgerechtsstreit (60%). Nach Auffassung von Roland Rechtsschutz ist die Mediation in Deutschland jedoch nicht ausreichend geregelt. Die Versicherung fordert daher eine zügige Umsetzung der EU-Mediationsrichtlinie in nationales Recht, eine qualitativ hochwertige Ausbildung von Mediatoren sowie ein
Gütesiegel für diesen Beruf. Die HUK Coburg Rechtschutzversicherung betont vor allem die große Zufriedenheit
der Nutzer von Mediationsverfahren (mehr als drei Viertel der Kunden seien mit der Lösung durch Mediation zufrieden oder sogar sehr zufrieden gewesen) sowie die damit verbundenen erheblichen Kosteneinsparpotentiale. Allerdings sei nicht jeder Fall und jeder Kunde beziehungsweise Konfliktpartner für diese Streitschlichtung geeignet bzw offen. Gedacht werde bei Mediation zumeist an die Nachbarschafts-Streitigkeiten. Dies seien allerdings Konflikte, die sich wegen der niedrigen Streitwerte meist günstiger vor Gericht beilegen ließen. Besonders geeignet sei Mediation in Baussachen, arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten und Schadensfällen (Quelle: Versicherungsjournal)
25.10.2010: Qualität in der Mediation - Nds. Mediationstag und MV von Konsens e.V. in Hannover --> weiter
27.08.2010: Mediation und Rechtsschutzversicherer Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen auch die Kosten für eine
aussergerichtliche Mediation. "12 der rund 40 Rechtsschutzversicherer bieten Tarife mit Mediation an", hat eine Recherche von Check24 ergeben. Das Vergleichsportal hat dabei erhebliche Preisunterschiede festgestellt. So kann ein Single 301 Euro sparen, wenn er sich für das günstigste Angebot entscheidet. --> Preisvergleich von Check 24
--> weitere Berichte
04.08.2010: Deutsches Mediationsgesetz Das Bundesjustizministerium hat am 04.08.2010 den Referentenentwurf eines
Mediationsgesetzes veröffentlicht. Wesentliches Ziel des Entwurfs ist es, die Mediation und andere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung zu fördern. Der Entwurf stärkt die Mediation, indem er die
Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens durch eine Verschwiegenheits- pflicht von Mediatorinnen und Mediatoren schützt und die Vollstreckbarkeit von in einer Mediation geschlossenen Verein- barungen erleichtert.
Das (eingeschränkte) Zeugnisverweigerungsrecht knüpft nur an die Tätigkeit an, also nicht an einen vorher erreichten oder nachgewiesenen Ausbildung oder Praxis- stand. Der Begriff der Mediation und die Pflichten
eines Mediators sind im Entwurf normiert. Der Zugang zur Tätigkeit als Mediator wird im Entwurf allerdings nicht geregelt. Für die richterliche Mediation soll eine ausdrückliche rechtliche Grundlage geschaffen
werden. Darüber hinaus ist die Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (Mediations-RL) bis zum 20. Mai 2011
in deutsches Recht umzusetzen. Den Entwurf und die entsprechende Stellungnahme finden Sie in pdf-Dateiform --> hier
01.01.2010: Das Nds. Schlichtungsgesetz
trat am 01.01.2010 in Kraft. Es schreibt verpflichtend die Durchführung eines aussergerichtlichen Einigungsversuch insb. in nachbarrechtlichen Streitigkeiten (z.B. wegen Überhang von Sträuuchen und Büschen oder nach dem Nds. Nachbarrechtsgesetz) sowie bei Verletzung der persönlichen Ehre vor. Nach § 1 Abs. 5 des NSchlG besteht die Möglichkeit, den Versuch einer einvernehmlichen Konfliktklärung vor einer anerkannten Gütestelle wie der Waage Hannover durchzuführen. Darüber hinaus bietet die Waage das Güteverfahren in vielen anderen Streitfällen an. ---> siehe Arbeitshilfen.
Jan 2010: Zur aktuellen Situation der Mediation in Deutschland; --> Prof. Trenczek in Spektrum der Mediation, Nr. 37,
I/2010, S. 4 ff.
Juli 2008: Qualitätssicherung in der Mediation: Die drei Bundesverbände BAFM, BMWA und BM haben im Juli 2008 eine Vereinbarung
zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Ausbildungen, Ausbildungsordnungen und Richtlinien abgeschlossen - ein wichtiger Schritt in der Organisationsgeschichte der Mediation in Deutschland. Die Vereinbarung
enthält ferner Regelungen für
zertifizierte Mitglieder dieser Verbände, die die gleichzeitige Mitgliedschaft in den anderen Verbänden erwerben wollen. Interessenten an einem Mediationsverfahren sind gut beraten, sich bei einer Mediation an einen von den Bundesverbänden zertifizierten Mediator zu wenden.
23. April 2008: Europäische Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen Am 23. April 2008
hat das Europäische Parlament die im Februar vom Europäischen Rat beschlossene Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen angenommen. Die Mediations-Richtlinie wird drei Wochen nach
ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europä¤ischen Union in Kraft treten. Sie gilt für alle Mitgliedsstaaten mit Ausnahme Dänemarks. Die nationalen Gesetzgeber haben nun drei Jahre Zeit, die Richtlinie in innerstaatliches Recht umzusetzen. Im Bundesjustizministerin wird geprüft, ob die Regelungen der Richtlinie, die nur für grenzberschreitende Streitigkeiten gelten, auf innerstaatliche Konflikte ausgedehnt werden sollen.
In den Anwendungsbereich der
neuen EU-Richtlinie fallen nicht nur zivil- und handelsrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinne, sondern auch innerbetriebliche Konfliktregulierungen im Arbeitsrecht. Inhaltlich verlangt die Richtlinie von den Mitgliedstaaten vor allem, die Vertraulichkeit der Mediation sowie die Vollstreckbarkeit von Mediationsvergleichen zu gewährleisten. Darber hinaus sind die Mitgliedstaaten dazu aufgerufen, die Mediation durch Qualitätssicherungsmaßnahmen zu fürdern. Sie sollen die Entwicklung und Einhaltung von freiwilligen Verhaltenskodizes vorantreiben, sonstige Maßnahmen der Qualitätskontrolle unterstützen sowie die Aus- und Fortbildung von Mediatoren fördern. ---> siehe Arbeitshilfen.
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